A. Mit Kaufvertrag vom 26. Januar 2009 (Urschrift; mit Nachtrag vom 27. Januar 2009 geändert) erwarben A. und B. sowie deren Sohn C. die beiden nebeneinander liegenden Baulandparzellen Gemeinde D. Gbbl. Nrn. 1000 und 2000 zum Preis von Fr. 292'320.–. Am 12. bzw. 13. Februar 2009 unterzeichneten die Ehegatten A./B. und C. je einen Werkvertrag mit der X. AG über die Erstellung eines schlüsselfertigen Doppeleinfamilienhauses (DEFH) auf diesen Parzellen zum Preis von Fr. 390'000.– je Einfamilienhaus.