Die Beschwerden erweisen somit in allen Punkten als öffentlich-rechtlich unbegründet und sind demnach vollumfänglich abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Die Beschwerdeverfahren 32.13-09.72, 32.13-09.75 und 32.13-10.7 werden vereinigt. 17 2. Die Beschwerden werden abgewiesen.