In seiner Beschwerde 1 macht der Beschwerdeführer am Rand eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend. Eine rechtsungleiche Behandlung der Auskunfts- und Einsichtsgesuche durch das Grundbuchamt ist indessen nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, das Grundbuchamt habe vergleichbare Gesuche bestimmter anderer Personen anders beurteilt. Und von einer willkürlichen Rechtsanwendung kann nicht die Rede sein, da das Grundbuchamt Art. 970 Abs. 1 ZGB nach dem Gesagten korrekt angewendet hat.