Demnach hat das Grundbuchamt in den angefochtenen Verfügungen ein Auskunfts- und Einsichtsrecht des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 970 Abs. 1 ZGB zu Recht verneint. Im Übrigen kann an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass das Grundbuchamt dem Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – für alle von ihm verlangten voraussetzungslos zu erteilenden Auskünfte im Sinne von Art. 970 Abs. 2 ZGB Grundbuchauszüge ausgestellt hat (z.B. Auszüge vom 11. Juni 2009 und vom 17. November 2009).