6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der personenbezogenen Auskunft über B. und C. bzw. an der Einsicht in deren Grundbuchdaten hat glaubhaft machen können. Ebenso wenig ist es ihm gelungen, ein relevantes Interesse an der Einsicht in die Grundbuchakten des Grundstücks Gemeinde I. Nr. 1000 oder der Liegenschaft Gemeinde J. Nr. 2000 darzutun. Demnach hat das Grundbuchamt in den angefochtenen Verfügungen ein Auskunfts- und Einsichtsrecht des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 970 Abs. 1 ZGB zu Recht verneint.