5.2.3 Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er die Vaterschaft von D. bestreite und auch schon gerichtlich angefochten habe. Auch daraus ergebe sich ein Recht auf Einsicht in die Grundbuchakten der Liegenschaft Gemeinde J. Nr. 2000. Auch diese Vorbringen sind indessen unbehelflich. Denn 16 zwischen der bestritten Vaterschaft von D. und den Grundbuchdaten, in welche der Beschwerdeführer Einsicht nehmen möchte, besteht schon deswegen kein Zusammenhang, weil die Liegenschaft Gemeinde J. Nr. 2000 zu keinem Zeitpunkt D. gehört hat (vgl. Erwägung 4.4 hiervor).