Überdies verweist der Beschwerdeführer nur pauschal auf den von ihm angestrebten enteignungsrechtlichen Prozess, ohne nachvollziehbar darzulegen, was Thema dieses Prozesses sein soll und weshalb er für dessen Führung der Einsichtnahme in die Grundbuchakten bedarf. Mangels hinreichender Substanziierung seines Begehrens wäre demnach ein allfälliges Interesse ohnehin nicht glaubhaft gemacht.