Diesbezüglich ist festzuhalten, dass K. infolge des Grundstückkaufs vollumfänglich in die enteignungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers eingetreten ist. Aufgrund dieser Einzelrechtsnachfolge ist der Beschwerdeführer durch einen allfälligen, im Enteignungsverfahren ergangenen Justizentscheid nicht mehr besonders berührt, weshalb er zur Stellung eines Revisionsgesuchs nicht legitimiert wäre (vgl. Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VRPG; MARKUS MÜLLER, a.a.O., S. 227).