15 Aus den Umständen, dass der Beschwerdeführer zwischen 1991 und 1993 Alleineigentümer der Liegenschaft Gemeinde J. Nr. 2000 war und der anschliessende Verkauf an K. offenbar Gegenstand eines Strafverfahrens gegen K. gebildet hat, folgt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers noch kein funktioneller Zusammenhang und keine qualifizierte Bezugsnähe zum Gegenstand der verlangten Einsichtnahme. Mit der Einsichtnahme will der Beschwerdeführer namentlich Einblick in die Geschehnisse nach dem Verkauf der Liegenschaft an K. erlangen; über die Vorgänge bis zum Verkauf im Jahre 1993 wurde ihm als vor-