Hinzu kommt, dass ein Erbteilungsvertrag zwischen sämtlichen Erben abgeschlossen wird und nicht etwa zwischen einzelnen Erben und dem Erblasser (vgl. Art. 607 Abs. 2 ZGB; SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2011, Art. 607 ZGB N. 5) und dass dessen Vormerkung im Grundbuch im Gesetz nicht vorgesehen und daher nicht möglich ist (vgl. Art. 959 Abs. 1 ZGB). Die Einsichtnahme 14 in das Grundbuch würde daher ohnehin nicht die vom Beschwerdeführer befürchtete Vormerkung eines zwischen seinem Vater und den zukünftigen Miterben abgeschlossenen Erbteilungsvertrags ans Licht führen.