Zur Begründung seines angeblich erbrechtlich bedingten Interesses an der Einsicht in die Grundbuchakten der Liegenschaft Gemeinde J. Nr. 2000 führt der Beschwerdeführer aus, er habe Grund zur Annahme, dass sich die künftige Erbengemeinschaft des D. mit diesem zu einer einfachen Gesellschaft zusammen geschlossen und K. beauftragt habe, das Grundstück Gemeinde J. Nr. 2000 von ihm (dem Beschwerdeführer) abzukaufen. Dabei habe die einfache Gesellschaft das Ziel verfolgt, einen «Erbteilungsvertrag mit vorgängiger Zwangsversteigerung (...) mittels Vormerkungen im Grundbuch» eintragen zu lassen. Der Beschwerdeführer befürchtet, durch die behauptete Vorgehensweise von der künftigen Er-