4.4 Auch das in der Beschwerde 3 erhobene Begehren um Einsicht in die Grundbuchakten des Grundstücks Gemeinde J. Nr. 2000 begründet der Beschwerdeführer unter anderem mit seinem Pflichtteilsrecht, das ihm beim Tod seines Vaters zustehe. Das Grundstück Gemeinde J. Nr. 2000 stand zunächst im Alleineigentum der Mutter des Beschwerdeführers, ging in der Folge im März 1991 durch Erbgang auf den Beschwerdeführer über und wurde im August 1993 von diesem – während eines hängigen Enteignungsverfahrens – an K. weiterveräussert. Im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ist die Liegenschaft schliesslich im Jahr 2001 auf ihren heutigen Eigentümer, L., übergegangen.