Für die Berechnung des Pflichtteils des Beschwerdeführers kann die Liegenschaft Gemeinde I. Nr. 1000 von vornherein nur von Bedeutung sein, wenn der Vater des Beschwerdeführers sie den heutigen Eigentümern abgetreten hat (vgl. Art. 527 und Art. 626 ZGB; Erwägungen 4.1.1 und 4.2 hiervor). Eine solche Übertragung wird vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben indessen nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer weist lediglich darauf hin, dass sein Vater verschiedene Grundstücke veräussert haben müsse, und führt aus, er könne seinen Pflichtteil nur berechnen, wenn er die Verkehrwerte der Liegenschaften seiner Verwandtschaft – namentlich von E. – kenne (Beschwerde 2, S. 5).