Unbehelflich sind schliesslich die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mehrfach gemachten Hinweise auf die Rechtsstreitigkeiten rund um das Grundstück Gemeinde J. Nr. 2000. Dieses Grundstück stand nie im Eigentum seines Vaters und kann deswegen für die Bestimmung des Pflichtteils von vornherein nicht relevant sein (Näheres siehe Erwägung 4.4). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, im Zusammenhang mit seiner Stellung als pflichtteilsberechtigter Erbe seines Vaters ein schutzwürdiges Interesse an der personenbezogenen Auskunft über seinen Onkel und seine Tante und an der Einsicht in deren Grundbuchdaten glaubhaft zu machen.