Den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen, namentlich den Steuerausweisen, kann entnommen werden, dass D. Ende 2004 in der Gemeinde J. Grundeigentum mit einem amtlichen Wert von über Fr. 1,5 Mio. auswies, während er im Mai 2008 über kein Grundeigentum mehr, sondern nur noch über ein Wohnrecht an der Liegenschaft M.-Weg 20 und über eine Nutzniessung an einer Kulturlandparzelle in der Gemeinde J. verfügte. Daraus folgt, dass D. in der Zwischenzeit Grundeigentum an Dritte abgetreten haben muss. Aus den Vorakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer versucht hat, in Erfahrung zu bringen,