[Kanton Graubünden]; vgl. auch ZBGR 1999 S. 97 ff. [Kanton St. Gallen]). Eine andere Auffassung vertrat das Obergericht Solothurn in einem Entscheid aus dem Jahre 1982: Eine eventuelle erbrechtliche Benachteiligung sei erst beim Ableben des Erblassers geltend zu machen und vermittle kein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in einen Grundstückskaufvertrag und auf Bekanntgabe der grundpfändlichen Belastungen (ZBGR 1988 S. 23 ff., 25).