Die kantonalen Gerichte haben – soweit ersichtlich – mehrheitlich entschieden, das wirtschaftliche Interesse eines künftigen Pflichtteilserben des Veräusserers eines Grundstücks genüge als Interesse im Sinne von Art. 970 Abs. 1 ZGB (aktuelle Fassung). Das Interesse des Pflichtteilserben, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob er durch die Veräusserung im Hinblick auf eine künftige Erbfolge benachteiligt werde oder nicht, sei berechtigt. Dem könne nicht entgegenstehen, dass der künftige Pflichtteilserbe zu Lebzeiten des Erblassers noch keine rechtlichen Schritte unternehmen könne (ZBGR 1974 S. 139 ff. [Kanton Zürich]; ZBGR 2003 S. 17 ff. [Kanton Graubünden];