Das Bundesgericht erwog, dass die Wahrung der Rechte des Erben und die Existenz einer Erbanwartschaft eine genügende Grundlage für das in Art. 970 Abs. 1 ZGB geforderte Interesse darstellen. Dem Einsichtsrecht stehe auch die Möglichkeit, sich die Auskünfte anderweitig zu beschaffen, nicht entgegen (BGE 132 III 603 E. 4.3.2). Der Entscheid ist in der Lehre teilweise stark kritisiert worden. So wurde insbesondere bemängelt, das Bundesgericht habe nicht genauer ausgeführt, weshalb im konkreten Fall ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht gegeben war (BETTINA HÜRLIMANN-KAUPP, in ZBJV 2009 S. 190; vgl. auch JÜRG SCHMID, a.a.O., Art. 970 ZGB N. 19c;