In BGE 132 III 603 musste sich das Bundesgericht mit der Frage befassen, ob ein Erbe Anspruch auf Mitteilung des für ein Grundstück bezahlten Kaufpreises hat, wenn die zukünftige Erblasserin dieses Grundstück zu Lebzeiten auf Anrechnung an den Erbteil auf dessen Miterben übertragen hat und diese das Grundstück anschliessend via Einbringung in eine Aktiengesellschaft an einen Dritten verkauft haben. Das Bundesgericht erwog, dass die Wahrung der Rechte des Erben und die Existenz einer Erbanwartschaft eine genügende Grundlage für das in Art. 970 Abs. 1 ZGB geforderte Interesse darstellen.