475 i.V.m. Art. 527 ZGB). Wird der pflichtteilsgeschützte Erbe durch eine Verfügung unter Lebenden oder eine Verfügung von Todes wegen des Erblassers in seinem Pflichtteilsrecht verletzt, so hat er diese Verletzung mittels Herabsetzungsklage nach Art. 522 ff. ZGB geltend zu machen (FORNI/PIATTI, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2011, Vor Art. 522-533 ZGB N. 1).