4.1.1 Pflichtteilsgeschützte Erben sind die Nachkommen, die Eltern und der überlebende Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner (Art. 471 ZGB). Der Pflichtteil bestimmt sich als Bruchteil des gesetzlichen Erbteils. Bei der Berechnung ist zunächst vom Nettovermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes auszugehen (Art. 474 ZGB), unter Berücksichtigung ausgleichungspflichtiger Zuwendungen unter Lebenden (Art. 626 ff. ZGB; DANIEL STAEHELIN, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2011, Art. 474 ZGB N. 1). Anschliessend sind bestimmte weitere Zuwendungen unter Lebenden hinzuzurechnen (Art. 475 i.V.m.