3.2 Nach der Praxis und der herrschenden Lehre braucht das in Art. 970 Abs. 1 ZGB vorausgesetzte Interesse nicht rechtlicher Natur zu sein; ein bloss tatsächliches (z.B. wirtschaftliches, wissenschaftliches oder künstlerisches) Interesse ist ausreichend. Es genügt allerdings nicht irgendein Interesse (z.B. Neugier und Schnüffelei). Das Interesse muss rechtlich schutzwürdig sein, damit es zur Einsichtnahme in das Grundbuch berechtigt.