8 kunft darüber, wer Eigentümer eines bestimmten Grundstücks ist (sog. Eigentümerinformation oder -auskunft, welche gestützt auf Art. 970 Abs. 2 ZGB voraussetzungslos zu erteilen ist). Personenbezogene Anfragen können nach dem Gesagten aber nur beantwortet werden, wenn ein hinreichendes Interesse glaubhaft gemacht ist.