Gemäss Art. 970 Abs. 1 ZGB kann den Ersuchen des Beschwerdeführers demnach nur stattgegeben werden, wenn er ein Interesse an den personenbezogenen Auskünften bzw. der umfassenden Einsichtnahme glaubhaft macht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gilt dies auch für das Auskunftsbegehren hinsichtlich seines Onkels und seiner Tante. Denn sein Auskunftsgesuch vom 26. November 2009 und seine Beschwerde 1 können nur dahingehend verstanden werden, dass er personenbezogene Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse seines Onkels und seiner Tante verlangt – und nicht Aus-