970 Abs. 1 ZGB). Wird ein hinreichendes Interesse glaubhaft gemacht, sind auch personenbezogene Anfragen zu beantworten (Botschaft des Bundesrats vom 3. Juli 2001 zum Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur [ZertES], BBl 2001 S. 5706).