106a Abs. 2 GBV); demgegenüber entfällt es für Informationen, die sich auf einen bestimmten Eigentümer beziehen (z.B. darüber, ob eine bestimmte Person über Grundeigentum verfügt, oder darüber, welche Grundstücke einer bestimmten Person gehören; JÜRG SCHMID, a.a.O., Art. 970 ZGB N. 9; vgl. auch URS FASEL, a.a.O., Art. 106a N. 10). Will jemand weitere Daten des Grundbuchs einsehen bzw. sich davon einen Auszug erstellen lassen, so muss er hierfür ein Interesse glaubhaft machen (Art. 970 Abs. 1 ZGB).