3.1.1 Gestützt auf Art. 970 Abs. 2 ZGB ist jedermann berechtigt, Auskunft über die Bezeichnung eines bestimmten Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung, über den Namen und die Identifikation des Eigentümers sowie über die Eigentumsform und das Erwerbsdatum zu erhalten. Dieses Auskunftsrecht besteht voraussetzungslos und demnach ohne dass ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden muss. Durch Art. 106 Abs. 1 GBV i.V.m. Art. 970 Abs. 3 ZGB wird es ausgedehnt auf Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie bestimmte Anmerkungen. Das voraussetzungslose Auskunftsrecht bezieht sich nur auf Informationen über ein konkretes Grundstück (Art. 106a Abs. 2 GBV);