3. 3.1 Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, dem die Aufgabe zukommt, den Bestand der dinglichen Rechte an Grundstücken festzuhalten und bekannt zu machen (sog. Publizitätsfunktion; JÜRG SCHMID, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2011, Vor Art. 942-977 ZGB N. 11 f.). Damit es seine Publizitätsfunktion erfüllen kann, muss der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben werden, in einem bestimmten Rahmen darin Einblick zu nehmen. Dieser Grundsatz der formellen Öffentlichkeit