O., S. 71). Unter diesen Umständen gebieten es Interessen der Prozessökonomie, dass die JGK nicht nur das bereits mit Gesuch vom 26. November 2009 gestellte Begehren um personenbezogene Auskünfte über B. und C., sondern auch das neue Begehren um Akteneinsicht beurteilt. Auf das erweiterte Rechtsbegehren ist demnach einzutreten.