227 ZPO N. 11). In rechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass beiden Begehren stattzugeben ist, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Auskunft bzw. Einsicht darlegen kann (vgl. Art. 970 Abs. 1 ZGB, Näheres dazu in E. 3 hiernach). Bei der Beurteilung der beiden Begehren stellen sich somit auch dieselben Rechtsfragen. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die JGK als Verwaltungsbeschwerdebehörde das neue Rechtsbegehren mit voller Kognition überprüfen kann (Art. 66 VRPG; vgl. MARKUS MÜLLER, a.a.O., S. 71).