Gegen die Abweisung eines Akteneinsichtsgesuchs durch das Grundbuchamt ist ebenfalls bei der JGK Beschwerde zu führen (Art. 104 Abs. 1 GBV i.V.m. Art. 124 Abs. 1 EG ZGB), weshalb der Rechtsweg für das neue Begehren um Akteneinsicht derselbe ist wie für das Auskunftsgesuch. Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren um Auskünfte über allfälliges Grundeigentum von B. und C. und sein Begehren um Einsicht in deren Grundbuchakten mit seiner Stellung als künftiger pflichtteilsberechtigter Erbe von D. und am Rande auch mit angeblichen steuerrechtlichen Unklarheiten.