6 Aufgabe, anstelle der verfügenden Behörde erstmals Überlegungen über die konkrete Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses anzustellen (MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, a.a.O., Art. 26 N. 14). Die Lehre lässt die Änderung des Rechtsbegehrens im Verwaltungsbeschwerdeverfahren daher nur mit Zurückhaltung zu (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 26 N. 14, wonach eine Änderung nur mit Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten zulässig ist; vgl. auch MARKUS MÜLLER, a.a.O., S. 71, der verlangt, dass das verfügende Gemeinwesen der Änderung zustimmt; einschränkend auch FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.