2.3 Während der Beschwerdeführer in seinen Gesuch vom 26. November 2009 nur um «Eigentümerauskünfte» über B. und C. ersuchte, verlangt er in seiner Beschwerde vom 7. Dezember 2009, es sei ihm nebst den «Eigentümerauskünften» auch Einsicht in die Grundbuchakten über B. und C. zu gewähren. Damit hat der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren erweitert. In der Verwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz, dass die angefochtene Verfügung, der Anfechtungsgegenstand, Ausgangspunkt und äusserster Rahmen des Streitgegenstands bildet. Die Urteilszuständigkeit der Rechtsmittelbehörde erstreckt sich daher höchstens auf den Anfechtungsgegenstand. Es ist nicht ihre