2.2 In seiner als «Replik Nr. 1» bezeichneten Eingabe vom 19. Januar 2010 beantragt der Beschwerdeführer, es seien zwecks besserer Übersichtlichkeit verschiedene zwischen ihm und dem Grundbuchamt ergangene Schreiben aus den Akten zu weisen. Die genannten Schreiben sind in den der JGK vom Grundbuchamt zugestellten Vorakten enthalten. Zur Entscheidfindung sind jeweils sämtliche Vorakten beizuziehen (Art. 69 Abs. 2 VRPG); es können nicht einzelne Dokumente daraus entfernt werden. Die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Entfernung bestimmter Schreiben aus den Akten sind daher abzuweisen.