Vorliegend richten sich alle drei Beschwerden gegen Verfügungen des Grundbuchamtes, in welchen dem Beschwerdeführer Auskünfte über Grundbuchdaten bzw. die Einsichtnahme in Grundbuchakten verweigert wurde. Weiter verweist der Beschwerdeführer in allen Beschwerden zur Begründung (auch) auf seine Stellung als pflichtteilsgeschützter Erbe seines Vaters D.. Die Beschwerden beschlagen somit dieselbe Thematik, weshalb es sich aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, die drei Verfahren gestützt auf Art. 17 Abs. 1 VRPG zu vereinigen.