Gemäss Art. 104 Abs. 1 GBV i.V.m. Art. 124 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) ist die JGK als kantonale Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Grundbuchverwalters. Das Verfahren richtet sich nach dem VRPG (Art. 10 Abs. 3 EG ZGB).