104 N. 6). In seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2009 führt das Grundbuchamt aus, beim Schreiben vom 30. November 2009, gegen welches sich die Beschwerde 1 richtet, handle es sich nicht um eine anfechtbare Verfügung, sondern um eine 4 blosse Mitteilung. Diese sei ergangen, weil der Beschwerdeführer nach der abweisenden Verfügung vom 17. November 2009 in seinem Gesuch vom 26. November 2009 wiederum dieselbe Anfrage gestellt habe. Sinngemäss macht das Grundbuchamt damit geltend, die Beschwerde 1 richte sich nicht gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt.