1. Wer durch eine Verfügung des Grundbuchverwalters berührt ist, die nicht die Abweisung einer Anmeldung zum Gegenstand hat, kann dagegen innert 30 Tagen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde führen (Art. 104 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1910 betreffend das Grundbuch [GBV; SR 211.432.1]). Diese allgemeine Grundbuchbeschwerde richtet sich auch gegen die Verweigerung der Auskunftserteilung über Grundbuchdaten und gegen die verweigerte Einsichtnahme in das Grundbuch (SCHMID-TSCHIRREN/PFÄFFLI, Die Beschwerden im Grundbuchrecht, in BN 2007 S. 20; URS FASEL, Kommentar Grundbuchverordnung, 2007, Art. 104 N. 6).