Weiter verweist er erneut auf seine rechtliche Stellung als pflichtteilsgeschützter Erbe seines Vaters D. und betont, dass seine Rechte aktuell gefährdet seien und er daher ein ausreichendes Interesse an der Einsicht in die Grundbuchakten habe. Schliesslich führt A. aus, dass die Vaterschaft von D. von ihm bestritten werde und ihm auch deswegen Einsicht zu gewähren sei. Er benötige insbesondere Einsicht in die Vormerkungen, Grundpfandrechte, Anmerkungen, Dienstbarkeiten, Verfügungen von Todes wegen und nicht veröffentlichten Gegenleistungen im Sinne von Art. 970a Abs. 2 ZGB. Das Grundbuchamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 9. März 2010 die Abweisung der Beschwerde.