Am 8. Dezember 2009 ersuchte A. das Grundbuchamt um Erlass einer anfechtbaren Verfügung hinsichtlich seines Begehrens um umfassende Einsicht in die Grundbuchakten der Liegenschaft Gemeinde J. Nr. 2000. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2009 wies das Grundbuchamt das Akteneinsichtsgesuch ab, soweit es nach dem 9. August 1993 (Eintrag des Verkaufs an K.) datierende Grundbuchakten betraf. Zur Begründung führte es aus, eine Einsichtnahme in Grundbuchbelege, die nach der Veräusserung der Liegenschaft durch A. erstellt worden seien, sei nur mit Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers möglich; eine solche Zustimmung liege nicht vor.