III. A. Mit Schreiben vom 9. und 10. Juli 2007 ersuchte A. das Grundbuchamt erstmals um Einsicht in die Grundbuchakten der Liegenschaft Gemeinde J. Gbbl. Nr. 2000. Dabei interessierte ihn die Zeit zwischen dem 3. August 1993, als er das durch Erbgang erworbene Grundstück Nr. 2000 an K. verkauft hatte, und dem Zeitpunkt, in welchem die Liegenschaft durch Zwangsverwertung auf den heutigen Eigentümer übergegangen war. Diesem Begehren kam das Grundbuchamt nicht nach. Stattdessen liess es A. am 11. Juni 2007 einen Grundbuchauszug zukommen, aus welchem hervorging, dass der heutige Eigentümer L. das Grundstück am 24. August 2001 zufolge Zwangsverwertung erworben hatte.