Zur näheren Begründung verweist er auf den zukünftigen «Millionen-Erbfall» beim Tod seines Vaters D. und auf seinen noch zu erstreitenden Pflichtteil. Weiter erwähnt er angebliche steuertechnische Unklarheiten im Zusammenhang mit verschiedenen Grundstücken seines Vaters, welche dieser verkauft, verschenkt oder einer Stiftung übertragen haben soll. Das Grundbuchamt beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2010, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 19. Januar 2010 (bezeichnet als «Replik Nr. 2») ergänzte A. seine Beschwerdeschrift.