B. Gegen diese Verfügung des Grundbuchamts führt A. mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 Beschwerde bei der JGK (nachfolgend: Beschwerde 2). Er beantragt, es sei ihm umfassende Einsichtnahme in die Grundbuchakten der Liegenschaft Gemeinde I. Nr. 1000 von E. zu gewähren, wobei insbesondere die hypothekarischen Belastungen offen zu legen seien. Zur näheren Begründung verweist er auf den zukünftigen «Millionen-Erbfall» beim Tod seines Vaters D. und auf seinen noch zu erstreitenden Pflichtteil.