Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um Einsichtnahme in die Grundbuchakten von E. und F., und zwar mit der Begründung, die Einsichtnahme in Grundbuchbelege sei nur mit Zustimmung der Grundeigentümer zulässig, wobei eine solche Zustimmung nicht vorliege. Die Anfrage, ob der Grundbesitz in der Gemeinde I. E., F. oder beiden gemeinschaftlich gehöre, nahm das Grundbuchamt hingegen wegen des einleitenden Hinweises auf die 2 Wohnadresse (G.-Strasse 10 in der Ortschaft H.) als Gesuch um eine grundstücksbezogene Eigentümerauskunft entgegen. Entsprechend liess es A. einen Grundbuchauszug der Liegenschaft Gemeinde I. Gbbl. Nr. 1000 zukommen.