Mit Verfügung vom 17. November 2009 wies das Grundbuchamt das Gesuch um Auskunft betreffend Grundeigentum von E. und F. in der Gemeinde I. ab. Es führte aus, dass nur grundstücksbezogene und nicht auch personenbezogene Anfragen beantwortet werden könnten. Dies habe man A. bereits in früheren Schreiben ausführlich dargelegt. Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um Einsichtnahme in die Grundbuchakten von E. und F., und zwar mit der Begründung, die Einsichtnahme in Grundbuchbelege sei nur mit Zustimmung der Grundeigentümer zulässig, wobei eine solche Zustimmung nicht vorliege.