B. Gegen das Schreiben des Grundbuchamts vom 30. November 2009 führt A. mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK). Er beantragt, es seien ihm «Eigentümerauskünfte» über B. und C. zuzustellen und es sei ihm Einsicht in die Grundbuchakten dieser beiden Personen zu gewähren (nachfolgend: Beschwerde 1). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei zur Klärung seiner erbrechtlichen Ansprüche im Falle des Todes seines Vaters D., insbesondere im Zusammenhang mit der Erstreitung seines Pflichtteils, auf die Eigentümerauskünfte und die umfassende Einsichtnahme in die Grundbuchakten seiner Verwandten angewiesen.