Das Grundbuchamt teilte A. mit Schreiben vom 30. November 2009 unter Verweis auf frühere Antworten mit, dass seine personenbezogenen Anfragen aus Datenschutzgründen nicht beantwortet werden könnten. Gestützt auf Art. 970 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sei er nur berechtigt zu erfahren, wer als Eigentümer eines bestimmten Grundstücks im Grundbuch eingetragen sei, nicht hingegen, über welche Grundstücke eine bestimmte Person insgesamt verfüge.