1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des Kreisgrundbuchamts vom 7. September 2009 wird aufgehoben. 2. Das Kreisgrundbuchamt wird angewiesen, die Löschung der Grundpfandverschreibung vom 22. September 1959, Beleg IV/...., lastend als Gesamtpfand im ersten bzw. zweiten Rang auf den Grundstücken Gemeinde B. Gbbl. Nrn. 1000 und 2000 zu Gunsten D., vorzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden weder Parteikosten noch eine Parteienschädigung oder ein Auslagenersatz zugesprochen. 10