7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da Notar A. in eigenem Namen Beschwerde geführt hat und somit kein Fall einer berufsmässigen Prozessvertretung vorliegt (Art. 104 Abs. 1 VRPG; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 104 N. 2). Auch sind keine Gründe ersichtlich, die ausnahmsweise die Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG rechtfertigen würden. 9 Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: