Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung des Grundbuchamts vom 7. September 2009 ist aufzuheben, und das Grundbuchamt ist anzuweisen, die beantragte Löschung der Grundpfandverschreibung vom 22. September 1959, Beleg IV/...., lastend als Gesamtpfand im ersten bzw. zweiten Rang auf Gemeinde B. Gbbl. Nrn. 1000 und 2000 zu Gunsten D., vorzunehmen.